Studienplatzklage

Nicht selten kommt es vor, dass man sich für das Wunschstudium beworben und eine Ablehnung erhalten hat. Grund dafür kann das Nichterreichen des Numerus Clausus sein oder auch die Begrenzung der Neuaufnahme von Studenten.

Für einige Menschen kommt in diesem Fall die Studienplatzklage in Frage. 

Gem. Art. 13 GG hat jeder das Recht auf freie Wahl des Berufs, der Ausbildungsstätte und des Arbeitsplatzes. Nun wird diese freie Wahl vor allem im Rahmen des Studium durch den Numerus Clausus eingeschränkt. Der Numerus Clausus ist aber jedoch nur insoweit verfassungskonform, als die Hochschulen bzw. Universitäten die Kapazitäten an Studienplätzen vollständig ausschöpfen. Mit einer Studienplatzklage wird mithin überprüft, ob die Kapazitäten der Universitäten und Hochschulen wirklich ausgeschöpft sind oder ob es noch freie Plätze gibt. 

Grundlage für die Studienplatzklage ist mithin Art.12 Abs.1 GG in Verbindung mit den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.3 Abs.1 GG. 

Als Grundvoraussetzung für eine Studienplatzklage muss der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit haben und eine Hochschulzugangsberechtigung vorweisen können. Des Weiteren kann beispielsweise bei einem Sportstudium ein Sporttest erforderlich sein. 

Wird angestrebt, eine Studienklage zu erheben, sollte wie folgt vorgegangen werden:

  1. Normale Bewerbung: Die Person sollte sich zunächst für das Wunschstudium normal bewerben. Jedoch wird empfohlen, dies so früh wie möglich zu machen. 
  2. Außerkapazitärer Hochschulantrag: Wird die Bewerbung abgelehnt, wird ein Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten gestellt.
  3. Widerspruch: Sollte bereits zu diesem Zeitpunkt ein Ablehnungsbescheid vorliegen, so sollte gegen diesen Widerspruch erhoben werden. 
  4. Eilantrag: Von besonderer Wichtigkeit ist es, dass die Studienplatzklage als solche im Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden sollte, da das Verfahren sonst mehrere Monate dauern würde. 

Die Kosten für eine Studienplatzklage fallen unterschiedliche aus. Dies hängt unter anderem auch mit der Dauer des Verfahrens ab. So kann man mit 10 bis 15 Verfahren bei der Klage für ein medizinisches Verfahren rechnen und bei einer Klage für Lehramt, Rechtswissenschaften oder soziale Arbeit hingegen nur vier bis fünf. Ratsam ist es unter anderem auch, sich an die Rechtsschutzversicherung zu wenden und zu erkundigen, ob Kosten übernommen werden. Dies ist in der Regel jedoch Ausnahme. Insgesamt kann eine solche Klage mit Anwaltskosten zwischen 800 bis 1400 € kosten.

Fristen für eine solche Studienplatzklage variieren von Bundesland zu Bundesland und sind von der Art der Klage abhängig. 

Diese Seite soll Ihnen die Grundzüge der Studienplatzklage erklären und darüber informieren, wie man in solchen Fällen am besten vorgeht und unter welchen Voraussetzungen man die besten Chancen hat.